
Zuchtordnung des Hunde-Bund e.V.
Zweck dieser Zuchtordnung ist eine artgerechte dem Tierschutz entsprechende Zucht. Es garantiert den Schutz der Zuchttiere vor Ausnutzung, regelt ein artgerechtes Aufwachsen der Welpe und die Kontrolle der Züchter.
1.) Ohne Zuchtzulassung darf kein Hund zur Zucht verwendet werden. Voraussetzung für die Zuchtzulassung ist ein:
Mindestalter von 18 Monaten für Großrassen über 45 cm und
ein Mindestalter von 12 Monaten für Kleinrassen unter 45 cm.
2.) Das Zuchtalter für Rüden bei Großrassen wird auf 15 Monate festgelegt.
3.) Notwendig für die endgültige Erteilung der Zuchttauglichkeit bei Großrassen ist eine HD-Röntgenuntersuchung die an das Zuchtbuchamt geschickt wird. Das Ergebnis muss HD-A oder HD-B sein.
4.) Nach vollendetem achtem Lebensjahr sind Hündinnen nicht mehr zur Zucht zugelassen. Bei Rüden gibt es keine Altersgrenze bei entsprechender Gesundheit.
5.) In der Regel muss eine Hündin nach der Belegung eine Hitze aussetzen. Eine Doppelbelegung darf durchgeführt werden, wenn der Hauptzuchtwart oder Vertreter den Zustand der Hündin als positiv bewertet hat. Nach der Doppelbelegung muss zwingend eine Hitze ausgesetzt werden.
6.) Die engste und enge Inzucht (Inzestzucht):
Für die Durchführung eines Inzestversuches ist vor dem Deckakt die Zustimmung des Hauptzuchtwartes einzuholen. Erteilt der Hauptzuchtwart die Genehmigung zur Durchführung eines Inzestversuches, so hat er selbst oder ein von ihm beauftragter Zuchtwart den Wurf und die Entwicklung der Hunde aus diesem Wurf zu überwachen.
7.) Jeder Wurf muss binnen 48 Stunden dem Zuchtbuchamt sowie Hauptzuchtwart gemeldet werden. Die Wurfabnahme erfolgt ab der 6. Lebenswoche durch einen vom Hunde-Bund e.V. beauftragten Zuchtwart oder, nach Genehmigung durch den Hauptzuchtwart oder einem geschäftsführenden Vorstand, von einem Tierarzt.
8.) Die Wurfbeurteilung ist nur vom Zuchtwart oder (siehe 7.) Tierarzt auszufüllen und zu Unterschreiben.
9.) Den Hunde-Bund e.V. sind zur Wurfeintragung folgende Papiere einzureichen:
- Wurfmeldeschein komplett ausgefüllt
- Deckschein komplett ausgefüllt
- Wurfabnahme komplett ausgefüllt
- Ahnentafel der Hündin Original
- Zuchttauglichkeit der Hündin reicht eine Kopie
- Kopie der Ahnetafel und Zuchttauglichkeit des Rüden
- Nachweis über Ausstellungserfolge
10.) Zwingerkontrollen werden unangemeldet durchgeführt. Der Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtwart freien Zutritt bzw. Einsicht in alle Unterlagen seiner Zucht zu gewähren. Der Zuchtwart ist verpflichtet ein Zwingerabnahmeprotokoll zu schreiben, eine Zweitschrift wird dem Züchter ausgehändigt. Mängel betreffend seiner Zucht, sind im Zwingerprotokoll aufzuführen. Aufgeführte Mängel sind umgehende vom Züchter zu beseitigen.
11.) Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung kann die Zuchtleitung Strafen aussprechen, z.B.
- Zuchtverbot
- Zuchtsperre
- Ausschluss aus dem Hunde-Bund e-V.
6.10.2009 Die Hauptzuchtwartin und der Vorstand des Hunde-Bund e.V.
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